Neue Züchtungsregeln: Was auf Gartencenter zukommt


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Die EU erleichtert den Marktzugang für bestimmte Pflanzen, deren Erbgut gezielt verändert wurde. Die Verordnung (EU) 2026/1388 ist bereits in Kraft. Ihre neuen Zulassungs- und Vermarktungsregeln werden jedoch erst ab 17. Juli 2028 angewendet. Bis dahin gelten die bisherigen Gentechnikvorschriften.

Es geht um neue genomische Techniken (NGT). Anders als beim Kreuzen und Auswählen können Züchter damit bestimmte Stellen im Erbgut verändern oder genetisches Material aus kreuzbaren Pflanzen einbringen. Ziele sind etwa krankheitsresistente oder trockenheitstolerante Sorten. Die Verordnung ist keine pauschale Freigabe aller gentechnischen Verfahren.

Künftig gelten zwei unterschiedliche Wege zum Markt:

  • NGT-1: Die Veränderungen erfüllen gesetzliche Kriterien für die Gleichwertigkeit mit konventionell gezüchteten Pflanzen. Das muss zunächst behördlich bestätigt werden. Danach entfällt das besondere Gentechnik-Zulassungsverfahren einschließlich der gesonderten Risikobewertung. Allgemeine Vorschriften für Saatgut und Pflanzen bleiben bestehen.
  • NGT-2: Diese Pflanzen erfüllen die NGT-1-Voraussetzungen nicht. Für sie bleiben gentechnikrechtliche Risikobewertung, Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit erforderlich – mit einzelnen Anpassungen durch die neue Verordnung.

Was bedeutet das für Ihr Gartencenter?
Neue Sorten werden rechtlich leichter zugänglich – kommen aber nicht automatisch 2028 ins Sortiment. Für den Einkauf zählt bei entsprechenden Angeboten die Information des Lieferanten: Welche Sorte und NGT-Kategorie wird geliefert, welche Eigenschaften sind belegt und welche Kennzeichnung ist erforderlich?



Was bedeutet das für Ihr Gartencenter?
Neue Sorten werden rechtlich leichter zugänglich – kommen aber nicht automatisch 2028 ins Sortiment. Für den Einkauf zählt bei entsprechenden Angeboten die Information des Lieferanten: Welche Sorte und NGT-Kategorie wird geliefert, welche Eigenschaften sind belegt und welche Kennzeichnung ist erforderlich?

Bei NGT-1 entfällt grundsätzlich die bisherige Gentechnik-Kennzeichnung. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial müssen dagegen mit „NGT-1“ gekennzeichnet werden. Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, dass eine verkaufsfertige Pflanze kein entsprechendes Etikett braucht. Entscheidend ist die rechtliche Einordnung der Ware. In der Bio-Produktion bleibt der gezielte Einsatz von NGT-Pflanzen ausgeschlossen, auch bei NGT-1.

Für die Beratung ist eine Unterscheidung besonders wichtig: „Konventionell gleichgestellt“ bedeutet nicht „ohne gezielten Eingriff ins Erbgut gezüchtet“. Wer ein NGT-freies Angebot führen möchte, sollte dies mit seinen Lieferanten klären. Und bei neuen Sorten zählt weiterhin der konkrete Kundennutzen: Eine belegte Krankheitsresistenz erklärt mehr als das Kürzel NGT.

Stand: 5. Oktober 2026. Information, keine individuelle Rechtsberatung.



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