EUDR: Was jetzt beschlossen wurde –und was das für Gartencenter konkret bedeutet


Wald_Sonne_Bild von Mario auf Pixabay_Newsletter.jpg

In den vergangenen Monaten hat die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bei vielen Gartencentern für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Neue Pflichten, hoher bürokratischer Aufwand und ein sehr enger Zeitplan standen im Raum. Nun gibt es eine politische Einigung, die spürbar entlastet und vor allem eines bringt: mehr Klarheit darüber, was auf Gartencenter tatsächlich zukommt – und was nicht.

Worum geht es bei der EUDR?

Die EUDR soll sicherstellen, dass bestimmte Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht aus Entwaldung oder illegaler Produktion stammen. Betroffen sind bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, darunter Holz, Kautschuk, Kaffee, Kakao, Soja, Palmöl und Rind.


Für Gartencenter besonders wichtig ist dabei:

Es geht nicht nur um reine Holzprodukte. Auch verbaute Holzteile fallen unter die Regelung. Das betrifft zum Beispiel:

  • den Holzstiel einer Gartenschaufel,
  • Holzgriffe an Werkzeugen,
  • Holzelemente an Dekoartikeln oder Figuren.

    Auch Korbwaren können betroffen sein, etwa aus Rattan, Bambus oder vergleichbaren Materialien. Entscheidend ist nicht die Produktgruppe, sondern das enthaltene Material.

    Bislang war unklar, wie stark auch Handelsbetriebe in die umfangreichen Prüf- und Dokumentationspflichten einbezogen werden.


Schaufel_Stil_Holz_Entwaldung_Bild von Anita Menger auf Pixabay.jpg


Was wurde politisch beschlossen?

Am 4. Dezember 2025 haben sich EU-Parlament, Rat und Kommission im sogenannten Trilog auf gezielte Änderungen der EUDR verständigt. Ziel ist es, die Umsetzung praktikabler zu machen, ohne den Umwelt- und Waldschutz aufzugeben.

Konkret wurden drei zentrale Punkte vereinbart:

1. Mehr Zeit für die Umsetzung
Der Anwendungsbeginn der EUDR wird verschoben:

  • für große und mittlere Unternehmen auf den 30. Dezember 2026,
  • für Kleinst- und Kleinunternehmen auf den 30. Juni 2027.

2. Klare Entlastung für den Handel
Die vollständige EUDR-Sorgfaltserklärung muss künftig nur noch vom Erst-Inverkehrbringer abgegeben werden – also von dem Unternehmen, das eine Ware erstmals in der EU in Verkehr bringt (z. B. Importeur oder Hersteller).

Für die meisten Gartencenter bedeutet das:
Sie müssen keine eigene umfassende Risiko- oder Herkunftsprüfung durchführen. Es reicht aus, die Referenznummer der Sorgfaltserklärung des Lieferanten zu erfassen und aufzubewahren.

3. Vereinfachungen für kleinere Betriebe
Für Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausdrücklich reduzierte Pflichten vorgesehen, etwa vereinfachte oder einmalige Angaben im IT-System.

Vereinfachung ja – Abschaffung nein

Die EUDR wird nicht abgeschafft. Zentrale Anforderungen bleiben bestehen, darunter:

  • die Rückverfolgbarkeit der betroffenen Rohstoffe,
  • der Stichtag 31. Dezember 2020,
  • die Einhaltung der Gesetze im Produktionsland.

Gleichzeitig wurde die EU-Kommission verpflichtet, die Bürokratielasten vor dem neuen Starttermin erneut zu überprüfen und weitere Vereinfachungen vorzulegen.


Gilt die EUDR rückwirkend? Die Bedeutung des Stichtags 31. Dezember 2020

Die EUDR gilt nicht rückwirkend im rechtlichen Sinn. Unternehmen müssen die Anforderungen erst ab dem jeweiligen Anwendungsbeginn erfüllen.

Der häufig genannte Stichtag 31. Dezember 2020 bezieht sich nicht auf das Inkrafttreten der Verordnung, sondern auf die Bewertung der Entwaldungsfreiheit.
Produkte dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn die verwendeten Rohstoffe nicht von Flächen stammen, die nach diesem Datum entwaldet wurden.

Das bedeutet:

  • Waren, die nach 2020 hergestellt wurden, sind nicht automatisch betroffen.
  • Entscheidend ist, wann die Fläche entwaldet wurde, von der der Rohstoff stammt.
  • Flächen, die bereits vor dem 31.12.2020 gerodet wurden, gelten im Sinne der EUDR nicht als „neu entwaldet“.

Der Erst-Inverkehrbringer muss diese Voraussetzung im Rahmen seiner Sorgfaltserklärung bestätigen. Gartencenter als nachgelagerte Akteure müssen nicht selbst Flächen prüfen, sondern sicherstellen, dass für die Ware eine gültige Referenznummer vorliegt, die diesen Stichtag einschließt.

Wer ist betroffen – und in welcher Rolle?

Entscheidend für jedes Gartencenter ist die eigene Rolle:

  • Nachgelagerter Akteur
    Einkauf ausschließlich bei EU-Lieferanten, keine Direktimporte.
  • Erst-Inverkehrbringer
    Direkte Importe, z. B. von Deko-, Korb- oder Gartenartikeln aus China, Indien oder Vietnam.

Ein Betrieb kann beide Rollen gleichzeitig haben – je nach Warengruppe.

Was müssen Gartencenter jetzt konkret tun?

Für Gartencenter ohne Erst-Inverkehrbringer-Rolle:

  • Referenznummern der EUDR-Sorgfaltserklärungen von Lieferanten einfordern.
  • Diese Referenzen geordnet dokumentieren und aufbewahren.
  • Keine Referenznummer = Klärungsbedarf, keine ungeprüfte Weitergabe der Ware.
  • Keine eigene Meldung bei der EU erforderlich.

Für Gartencenter mit Direktimporten (Erst-Inverkehrbringer):

  • Abgabe einer eigenen EUDR-Sorgfaltserklärung für diese Waren.
  • Meldung über ein zentrales EU-Online-System der Kommission (kein Papier, keine nationale Behörde).
  • Erhalt einer Referenznummer, die an nachgelagerte Kunden weiterzugeben ist.
  • Das IT-System ist noch nicht final freigeschaltet; eine Abgabe wird erst zum neuen Anwendungsbeginn erforderlich.

    Wer kontrolliert – und welche Konsequenzen drohen?

    Die EUDR ist verbindliches EU-Recht.
    Kontrollen erfolgen durch zuständige nationale Behörden (in Deutschland voraussichtlich Landesbehörden), etwa stichprobenartig oder anlassbezogen.

    Geprüft wird unter anderem:

    • ob Referenznummern vorliegen,
    • ob Angaben plausibel und vollständig sind,
    • ob Betriebe ihre Rolle korrekt einordnen,
    • ob Unterlagen vorgelegt werden können.

    Mögliche Sanktionen sind:

    • Bußgelder (auch umsatzbezogen),
    • Verkaufs- oder Bereitstellungsverbote,
    • Einziehung von Waren oder Erlösen.

    Ziel ist nicht Bestrafung, sondern Durchsetzung. Wer strukturiert arbeitet und nachvollziehbar dokumentiert, reduziert sein Risiko erheblich.

    Fazit

    Die politische Einigung bringt mehr Zeit, mehr Klarheit und weniger Bürokratie für Gartencenter. Gleichzeitig bleibt die Verantwortung bestehen. Entscheidend ist jetzt, zu wissen, wo man betroffen ist und wo nicht, Importware sauber einzuordnen und Lieferantenprozesse zu klären. Wer das tut, kann die EUDR ohne Überforderung umsetzen.

Zum Seitenanfang