Gutachterwerte genießen Vorrang

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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. März 2026 (II R 6/23) entschieden, dass Finanzgerichte die von Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise im Erbschaftsteuerverfahren grundsätzlich ohne eigene Nachprüfung zugrunde legen dürfen. Eine gerichtliche Kontrolle ist nur dann geboten, wenn konkrete Fehler substantiiert gerügt werden oder offensichtliche Fehler vorliegen.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte eine Erbengemeinschaft für eine geerbte Eigentumswohnung die Bewertung im Sachwertverfahren mit 78.493 Euro statt im Vergleichswertverfahren mit 186.000 Euro. Das Finanzamt hatte den höheren Wert auf Grundlage von 20 Vergleichspreisen des zuständigen Gutachterausschusses festgesetzt. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Vorgehensweise. Steuerpflichtige können Vergleichswerte demnach nur dann erfolgreich anfechten, wenn sie konkrete Ermittlungsfehler darlegen. Der bloße Verweis auf ein abweichendes Sachwertgutachten reicht dafür nicht aus. Zwar bleibt es möglich, nach § 198 Bewertungsgesetz den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zu erbringen; dafür sind jedoch substantiierte Darlegungen erforderlich.

Bei Wertermittlungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer sollten die Daten der Gutachterausschüsse daher grundsätzlich als primäre Grundlage akzeptiert werden. Ein Widerspruch ist insbesondere dann erfolgversprechend, wenn nachweisbare Verfahrens- oder Berechnungsfehler vorliegen.

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. März 2026, II R 6/23, veröffentlicht am 25. Juni 2026.

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