Fehlerhafte Angaben auf Verpackungen: Was gilt für Ware im Garten-Center?



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EmpCo: Was passiert mit nicht konformer Ware im Garten-Center?

Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland die wesentlichen neuen EmpCo-Regeln. EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Die Vorgaben sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen schützen.
Für Garten-Center stellt sich vor allem eine praktische Frage: Was passiert mit Ware, die eine nicht EmpCo-konforme Verpackung trägt? Dabei sind zwei Situationen zu unterscheiden: Ware, die bereits vor dem Stichtag eingekauft wurde und im Markt steht, sowie Ware, die nach dem 27. September 2026 geliefert wird.

Was bedeutet EmpCo für Verpackungen?
EmpCo richtet sich nicht pauschal gegen alte Verpackungen. Die Regeln verschärfen vielmehr die Anforderungen an Aussagen, mit denen ein Produkt gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern beworben und beschrieben wird.
Betroffen sein können unter anderem:

• allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „grün“ oder „klimafreundlich“,
• Angaben, die einen Umweltvorteil des gesamten Produkts versprechen, obwohl nur ein Teil betroffen ist,
• nicht ausreichend belegte Angaben zur Umweltleistung,
• nicht zulässige Nachhaltigkeitssiegel oder ähnliche Zeichen,
• Aussagen zur Klimaneutralität, die allein auf Kompensation beruhen.
Auch Verpackungen und Etiketten gehören zur Verbraucherkommunikation. Deshalb muss ein Garten-Center prüfen, ob eine Aussage auf der Verpackung nach dem Stichtag noch verwendet werden kann.


Fall 1: Die Ware steht bereits im Markt

Das Garten-Center hat die Ware vor einem Jahr, vor zwei Jahren oder erst vor wenigen Wochen eingekauft. Die Verpackung entspricht nach dem 27. September 2026 nicht den neuen EmpCo-Anforderungen. Was ist zu tun?

Die Ware muss nicht allein wegen ihres Alters automatisch vernichtet werden. Es gibt auch keine pauschale Pflicht, jede alte Verpackung sofort auszutauschen. Das Garten-Center sollte die betroffenen Artikel aber prüfen und nicht einfach unverändert weiterverkaufen, wenn eine problematische Aussage erkannt wurde.

Der VDG empfiehlt für diesen Fall folgenden Ablauf:
1. Bestand erfassen: Welche Artikel und Mengen sind betroffen? Welche Verpackung oder Aussage ist problematisch?
2. Ware vorübergehend sperren: Die betroffenen Artikel sollten bis zur Klärung nicht weiter verkauft werden.
3. Aussage bewerten: Handelt es sich um eine allgemeine Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussage? Ist sie konkret, nachvollziehbar und belegbar?
4. Lieferanten informieren: Der Hersteller oder Lieferant sollte die Beanstandung schriftlich erhalten.
5. Lösung abstimmen: Möglich sind eine korrigierte Verpackung, ein geeigneter Korrekturaufkleber, eine Ersatzlieferung oder eine Rücknahme.
6. Verkauf erst danach freigeben: Die Ware sollte erst wieder in den Verkauf gehen, wenn die Aussage wirksam korrigiert oder die weitere Verwendung geklärt ist.

Ein Korrekturaufkleber kann eine praktikable Lösung sein. Er muss die problematische Aussage vollständig abdecken oder eindeutig korrigieren. Die ursprüngliche Aussage darf nicht weiterhin sichtbar den Gesamteindruck prägen. Pflichtangaben, Warnhinweise, Chargenangaben oder andere wichtige Produktinformationen dürfen nicht verdeckt werden.
Das Garten-Center sollte einen Aufkleber nicht ohne Abstimmung mit dem Lieferanten gestalten und aufbringen. Der Lieferant sollte die Korrektur möglichst schriftlich freigeben oder selbst eine geeignete Kennzeichnung liefern. So lässt sich außerdem klären, wer die Kosten für Aufkleber, Arbeitszeit und Umkennzeichnung trägt.

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Muss der Lieferant alte Ware zurücknehmen?
Nicht automatisch. Der Hinweis auf EmpCo allein führt nicht in jedem Fall zu einer Pflicht des Lieferanten, die Ware zurückzunehmen und gutzuschreiben.
Ob eine Rücknahme, eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung verlangt werden kann, hängt vom konkreten Fehler, vom Einkaufsvertrag und von der vereinbarten oder zu erwartenden Beschaffenheit der Ware ab. Eine fehlerhafte Verpackungsangabe kann ein Mangel sein. Ob das im konkreten Fall so ist, muss geprüft werden.
Das Garten-Center sollte die Ware deshalb nicht unangekündigt zurückschicken. Es sollte den Lieferanten schriftlich informieren und eine konkrete Lösung verlangen. Infrage kommen:

• Freigabe einer abgestimmten Korrekturkennzeichnung,
• Ersatzlieferung mit konformer Verpackung,
• Rücknahme und Gutschrift,
• Übernahme der Kosten für die Umkennzeichnung.
Bei erkennbaren Mängeln sollte das Garten-Center außerdem zügig handeln und den Lieferanten informieren. Im Handelsgeschäft kann eine verspätete Mängelanzeige die eigenen Ansprüche erschweren.

Fall 2: Neue Ware kommt nach dem 27. September 2026
Anders ist die Ausgangslage, wenn nach dem Stichtag neue Ware geliefert wird, deren Verpackung eine nicht EmpCo-konforme Aussage trägt.
Das Garten-Center sollte diese Ware nicht einfach ungeprüft einräumen. Es sollte die Lieferung prüfen und bei einer problematischen Kennzeichnung zunächst zurückhalten. Der Lieferant sollte sofort schriftlich informiert werden. Dabei sollte das Garten-Center klar mitteilen, dass es die Ware in dieser Form nicht für den Verkauf freigibt.
Der weitere Ablauf sollte mit dem Lieferanten abgestimmt werden:
• Lieferung einer konformen Ware,
• Freigabe einer fachlich geeigneten Korrektur vor dem Verkauf,
• Rücknahme der nicht konformen Ware,
• oder eine andere schriftlich dokumentierte Lösung.
Ein Garten-Center muss sich nicht zum Zwischenlager für ungeklärte Verpackungsfehler machen. Es sollte aber auch nicht ohne Prüfung jede Lieferung zurückweisen. Entscheidend ist, ob die konkrete Aussage tatsächlich gegen die EmpCo-Anforderungen verstößt und ob sie vor dem Verkauf wirksam korrigiert werden kann.

Wer trägt die Verantwortung?
Der Hersteller oder Lieferant ist für die von ihm entwickelte und gelieferte Verpackung und die darauf enthaltenen Angaben verantwortlich. Das Garten-Center trägt zugleich Verantwortung für die Ware, die es in seinem Markt anbietet.
Sobald das Garten-Center eine problematische Aussage kennt, sollte es deshalb handeln. Es sollte die Ware nicht einfach weiterverkaufen und im Streitfall allein auf den Lieferanten verweisen. Das gilt für alte Bestände ebenso wie für neue Lieferungen.
Das bedeutet nicht, dass das Garten-Center automatisch für den Fehler des Lieferanten zahlen muss. Die Frage, wer für die Verpackung verantwortlich ist, und die Frage, wer die Kosten einer Korrektur oder Rücknahme trägt, müssen getrennt geprüft und mit dem Lieferanten geklärt werden.

Die Empfehlung des VDG
Für beide Fälle gilt ein einfacher Grundsatz: Nicht vorschnell vernichten, aber auch nicht ungeprüft verkaufen.
Der VDG empfiehlt:
1. Verpackung und Aussage prüfen.
2. Betroffene Ware und Mengen dokumentieren.
3. Ware bis zur Klärung sperren oder zurückhalten.
4. Lieferanten sofort schriftlich informieren.
5. Korrektur, Ersatz, Rücknahme oder Gutschrift abstimmen.
6. Lösung und Freigabe dokumentieren.
EmpCo verlangt kein hektisches Wegwerfen auf Verdacht. Die neuen Regeln verlangen aber einen bewussten Umgang mit Aussagen, die Kundinnen und Kunden über Umweltvorteile informieren. Wer früh prüft und sauber mit dem Lieferanten kommuniziert, schafft Klarheit und begrenzt unnötige Kosten.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei größeren Warenbeständen, verpflichtenden Kennzeichnungen, sicherheitsrelevanten Angaben, Abmahnungen oder konkreten Streitigkeiten mit Lieferanten empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Prüfung.

Transparenzhinweis: Dieses Dokument wurde mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz erstellt. Es wurde von einem Menschen inhaltlich geprüft, ergänzt und redaktionell verantwortet.

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