Weniger Bürokratie, mehr Zeit fürs Geschäft – aber nicht sofort



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Was die neuen Regierungsbeschlüsse für inhabergeführte Garten-Center bedeuten
Weniger Nachweise, einfachere Verfahren und mehr digitale Abläufe: Die Bundesregierung hat am 15. Juli 2026 im sogenannten zweiten Entlastungskabinett weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau beschlossen. Das Paket soll Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung jährlich um rund 600 Millionen Euro entlasten. Für inhabergeführte Garten-Center ist dabei entscheidend, genau hinzusehen: Nicht jede angekündigte Erleichterung gilt sofort, und nicht jede betrifft den betrieblichen Alltag gleichermaßen.

Kassenbonpflicht: Abschaffung geplant, aber noch nicht beschlossen
Für den Einzelhandel besonders interessant ist die geplante Abschaffung der Bonpflicht. Die Bundesregierung will die Pflicht zur Ausgabe papierhafter Kassenbelege schrittweise beenden – zunächst bei kleineren Beträgen und später vollständig. Nach einem im August 2026 bekannt gewordenen Referentenentwurf soll die papierhafte Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028 entfallen.
Für Garten-Center könnte das weniger Papierverbrauch, geringere Kosten und einen reibungsloseren Ablauf an stark frequentierten Kassen bedeuten. Allerdings soll die Papierpflicht voraussichtlich durch eine Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden. Kundinnen und Kunden müssten dann weiterhin die Möglichkeit erhalten, einen Beleg zu bekommen – vermutlich digital oder auf Wunsch auch in Papierform. Eine ersatzlose Abschaffung jeder Belegpflicht ist derzeit also nicht vorgesehen.
Wichtig für die Praxis: Bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung bleibt die bisherige Bonpflicht bestehen. Die Belege müssen weiterhin wie gewohnt angeboten beziehungsweise ausgegeben werden. Der 1. Januar 2028 stammt bislang aus einem Referentenentwurf und ist noch kein geltendes Recht. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren kann sich die Regelung noch ändern. Das im Juni 2026 verabschiedete Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz schafft hier noch keine Änderung.


Elektroprüfungen: weniger starre Intervalle, mehr Verantwortung

Geplant ist außerdem, die regelmäßigen Prüfpflichten für elektrische Geräte stärker am tatsächlichen Gefährdungspotenzial auszurichten. Bislang müssen Geräte – von der Kaffeemaschine im Büro bis zur größeren Anlage in Werkstatt, Lager oder Technikbereich – je nach Einsatzort regelmäßig auf Sicherheit und Funktion geprüft werden. Künftig sollen pauschale Prüfintervalle teilweise entfallen können, wenn von einem Gerät kein besonderes Risiko ausgeht.
Für Garten-Center könnte das den Dokumentations- und Organisationsaufwand reduzieren. Die geplante Neuregelung bedeutet jedoch nicht, dass elektrische Geräte künftig ungeprüft betrieben werden dürfen. Gefährdungsbeurteilung, sichere Verwendung, Herstellerangaben und besondere Bedingungen – etwa Feuchtigkeit, Außenbereiche, Werkstätten oder hohe Beanspruchung – bleiben wichtige Maßstäbe. Gerade dort, wo Geräte intensiv genutzt werden oder ein erhöhtes Risiko besteht, können Prüfungen weiterhin erforderlich sein.
Auch diese Änderung ist mit dem Kabinettsbeschluss noch nicht automatisch in Kraft. Bis zu einer offiziellen Neuregelung gelten die bisherigen Vorgaben weiter.

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Pflanzenschutz: Fortbildungsintervall soll auf sechs Jahre steigen

Eine weitere geplante Erleichterung betrifft die Pflanzenschutz-Sachkunde. Die Bundesregierung plant, das verpflichtende Fortbildungsintervall von drei auf sechs Jahre zu verlängern. Diese Änderung ist ausdrücklich Bestandteil des vorgesehenen Bürokratie-Rückbaugesetzes für die Landwirtschaft. Sie kann insbesondere für Garten-Center mit eigener Produktion, umfangreicher Pflanzenpflege oder entsprechend qualifizierten Mitarbeitenden relevant werden.
Wichtig ist die genaue Einordnung: Es geht um das Intervall der verpflichtenden Fortbildung, nicht um eine Abschaffung der Sachkunde oder der fachlichen Anforderungen. Die Sechs-Jahres-Frist ist zudem noch nicht geltendes Recht. Das Gesetz muss das weitere Verfahren durchlaufen und anschließend verkündet werden. Einen konkreten Termin für das Inkrafttreten gibt es bislang nicht. Bis dahin bleibt es bei der bisherigen Drei-Jahres-Frist. Bestehende Fortbildungen und Nachweise sollten daher weiterhin fristgerecht organisiert und dokumentiert werden.

Lieferverkehr: bessere Planbarkeit an regionalen Feiertagen
Für Warenversorgung und Logistik ist die geplante Änderung bei den Lkw-Fahrverboten relevant. Künftig sollen Lkw an gesetzlichen Feiertagen, die nur in einzelnen Bundesländern gelten – beispielsweise Fronleichnam, der Reformationstag oder Allerheiligen –, nicht mehr bundesweit von zusätzlichen regionalen Fahrverboten betroffen sein. Das Fahrverbot soll grundsätzlich nur noch an bundesweit einheitlichen Feiertagen gelten.
Für Garten-Center kann das mehr Planungssicherheit bei Warenanlieferungen, Touren und saisonalen Aktionen bedeuten. Gerade im Frühjahr, vor Aktionswochenenden oder bei kurzfristig benötigten Pflanzen, Erden und Gartenartikeln kann jeder zusätzliche Liefertag helfen. Auch diese Regelung gilt allerdings erst, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und die Neuregelung in Kraft getreten ist. Einen konkreten Starttermin hat die Bundesregierung bislang nicht genannt.

Was jetzt zu tun ist
Der Bürokratieabbau ist ein Vorhaben mit Perspektive, aber kein Freifahrtschein für sofortige Änderungen im Betrieb. Für Garten-Center empfiehlt es sich, die Bonpflicht sowie die Prüf- und Dokumentationspflichten zunächst wie bisher einzuhalten, Fristen im Pflanzenschutz nicht zu verlängern und bei Lieferungen weiterhin die aktuell geltenden Feiertagsregelungen zu berücksichtigen.Der mögliche Nutzen für inhabergeführte Garten-Center ist dennoch erheblich: Weniger unnötige Belege, Nachweise und starre Abläufe könnten künftig Kosten senken und Mitarbeitenden mehr Zeit für Kundenberatung, Warenpflege, Sortimentsarbeit und die Weiterentwicklung des eigenen Geschäfts geben. Bis dahin bleibt es wichtig, zwischen politischer Ankündigung, Kabinettsbeschluss, Referentenentwurf und geltendem Recht zu unterscheiden. Sobald die konkreten Regelungen veröffentlicht sind, sollten Betriebe prüfen, welche Pflichten tatsächlich entfallen oder sich verändern – am besten gemeinsam mit Fachberatung, Berufsgenossenschaft oder Verband.

Stand: 27. August 2026. Grundlage sind die Beschlüsse des zweiten Entlastungskabinetts vom 15. Juli 2026, der bekannt gewordene Referentenentwurf zur Kassenpflicht sowie die veröffentlichten Informationen der Bundesregierung. Die Darstellung ersetzt keine individuelle Rechts- oder Arbeitsschutzberatung.

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