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Verfassungsmäßigkeit der Säumniszu­schläge

Verfassungsmäßigkeit der Säumniszu­schläge für die Zeit ab März 2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass seit März 2022 keine ernsthaften Zweifel mehr an der Verfas­sungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen be­ stehen. Grund dafür ist der deutliche Zinsanstieg infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine, wodurch die vor­herige Niedrigzinsphase beendet wurde. Säumniszu­schläge in Höhe von 1 % pro Monat (12 % jährlich) nach § 240 AO gelten seitdem nicht mehr als realitätsfremd.

Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt Säumniszuschläge von März bis Dezember 2022 erhoben. Das Finanzge­richt hatte zunächst zugunsten der Steuerpflichtigen ent­schieden, da frühere BFH­Senate Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert hatten. Der BFH ent­schied nun anders: Ab März 2022 seien solche Zweifel nicht mehr gerechtfertigt.

Trotzdem hatte das Finanzamt mit seiner Beschwerde kei­nen Erfolg, weil es selbst die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab Fälligkeit unter der Bedingung einer Sicherheits­leistung zugesagt hatte – eine Bedingung, die die Antrag­stellerin später erfüllte. Dadurch entfielen die Säumnis­zuschläge rückwirkend, weil durch die Aussetzung der Bei­träge keine verspätete Zahlung eingetreten ist.

Quelle: BFH, Beschluss v. 21.3.2025, X B 21/25 (AdV); 10.4.2025

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