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Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den abzugsfä­higen Nachlassregelungskosten im Rahmen der Ausein­andersetzung einer Erbengemeinschaft erweitert den Begriff der „Verteilung des Nachlasses“ gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG und bezieht auch bestimmte Kosten ein, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von bewegli­chen Nachlassgegenständen anfallen. In dem konkreten Fall ging es um Lagerkosten und Beratungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Versteigerung von Nachlass­ gegenständen zur Erreichung der testamentarischen Geldbeträge entstanden.

Hintergrund: Die Klägerin war als Miterbin nach der Erb­ lasserin testamentarisch eingesetzt worden. Für die Aus­ einandersetzung der Erbengemeinschaft und den Verkauf von Nachlassgegenständen hatte der Testamentsvollstre­ cker verschiedene Kosten geltend gemacht, darunter La­ gerkosten für die Aufbewahrung der Nachlassgegen­ stände und das Honorar einer Kunstexpertin für die Ver­ wertung der Nachlassgegenstände durch Versteigerung.

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Das Finanzamt hatte diese Kosten nicht als Nachlassver­ bindlichkeiten anerkannt, da sie nach Ansicht des Finanz­ amts nicht mehr in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod der Erblasserin standen. In der Einspruchsentscheidung wurde dies bestätigt, doch das Finanzgericht entschied, dass die Räumungskosten für die Wohnung und das Büro der Erblasserin als Nach­ lassverbindlichkeiten abzugsfähig seien. Die Lager­ und Beratungskosten hingegen wurden abgelehnt.

Entscheidung des BFH: Der BFH gab der Klägerin in der Revision recht und entschied, dass die Kosten für die La­ gerung der Nachlassgegenstände sowie das Honorar der Kunstexpertin als abzugsfähige Nachlassregelungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG anzusehen sind. Der BFH führte aus, dass der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses“ weit auszulegen sei. Dieser Begriff umfasse nicht nur Kosten für die rechtliche und tatsächliche Feststellung des Nachlasses, sondern auch solche, die zur Auseinandersetzung der Erbengemein­ schaft und zur Verteilung des Nachlasses erforderlich sind.

Besonders relevant war für den BFH, dass die betreffen­ den Kosten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod der Erblasserin standen und zur Verwertung von Nachlassgegenständen dienten, um die testamenta­ risch bestimmten Geldbeträge an die Miterben auszuzah­ len. Da die Verwertung der Nachlassgegenstände unmittelbar mit der Verteilung des Nachlasses und nicht mit dessen Verwaltung zusammenhängt, sind die damit verbundenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten ab­ zugsfähig.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.8.2024, II R 43/22, veröffentlicht am 12.12.2024


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