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Anscheinbeweis

Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein­Prozent­Regelung

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024, VIII R 12/21) hat entschieden, dass auch bei einem Pick­ up ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung greift, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. In diesem Fall ist die 1­%­Regelung zur Besteuerung des Privatanteils anzu­wenden.

Ein Unternehmer nutzte in seinem Betrieb u. a. einen Pick­up, für den kein Fahrtenbuch geführt wurde. Eine pri­vate Nutzung wurde nicht versteuert. Zwar waren im Pri­vatvermögen drei weitere Pkw vorhanden, diese waren aber nicht mit dem Pick­up vergleichbar. Das Finanzamt unterstellte daher eine Privatnutzung und wendete die 1­%­Regelung an. Das Finanzgericht gab zunächst dem Steuerpflichtigen recht, doch der BFH hob dieses Urteil auf.

Kernaussagen des BFH:
­Anscheinsbeweis gilt auch für Pick­ups, sofern sie privat nutzbar sind.

­Der Steuerpflichtige muss den Anschein substantiiert er­schüttern, eine bloße Behauptung reicht nicht. ­Werbefolien oder vorhandene andere Pkw reichen zur Widerlegung nicht aus, wenn diese nicht mit dem Firmen­fahrzeug vergleichbar sind. Ohne Fahrtenbuch ist die private Nutzung nur schwer zu widerlegen.

Hinweis: Wer die Anwendung der 1­%­Regelung vermei­den will, sollte unbedingt ein ordnungsgemäßes Fahrten­buch führen. Nur so kann die tatsächliche Nutzung nachgewiesen und eine ungewollte Besteuerung verhin­dert werden.

Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/

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