Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)-Wissen

VDG News (10.04.2025)

Barrierefreiheit 2

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was Unternehmen jetzt wissen müssen


Zum 28. Juni 2025 tritt eine entscheidende Frist des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) in Kraft, das auf der EU-Richtlinie zum European Accessibility Act (EAA) basiert. Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über den Stand der Umsetzung und über die Auswirkungen auf digitale Angebote wie Websites und Webshops.

Ziel des Gesetzes
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verfolgt das Ziel, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. Dabei stehen besonders Alltagsangebote im Fokus: Websites, Online-Shops, mobile Anwendungen, E-Books oder digitale Ticket- und Zahlungssysteme sollen künftig so gestaltet sein, dass sie ohne Einschränkungen nutzbar sind – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Fähigkeiten.

Was ändert sich zum 28. Juni 2025?
Die gesetzliche Übergangsfrist (§ 38 Abs. 1 BFSG) erlaubt es bestimmten Dienstleistungsverträgen, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, bis längstens zum 27. Juni 2030 unverändert fortzubestehen.
Diese Regelung gilt jedoch nicht pauschal für alle digitalen Angebote. Die aktuelle Rechtslage – im Einklang mit der Auslegung vieler EU-Mitgliedstaaten – zeigt, dass Websites und Webshops von dieser Übergangsregelung ausgenommen sind. Das bedeutet konkret: Digitale Angebote müssen bis spätestens zum 28. Juni 2025 die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen, wenn sie weiterhin angeboten werden sollen.



Relevante Standards
Die Umsetzung der Barrierefreiheit erfolgt auf Basis internationaler und europäischer Normen, insbesondere: WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines), EN 301 549 (europäische Norm zur Barrierefreiheit in der Informations- und Kommunikationstechnologie). Diese Standards definieren klare Kriterien für die Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit digitaler Inhalte.

Welche Funktionen werden u.a. gefordert

  • Zugänglichkeit und Bedienbarkeit
  • Tastaturnavigation
  • Screenreader-Kompatibilität
  • Vorlesefunktion für Seiteninhalte
  • Strukturierte Gliederung für assistive Technologien
  • Inhaltliche Barrierefreiheit: Automatische Generierung von Alternativtexten (ALT-Tags) für Bilder mithilfe künstlicher Intelligenz
  • Analyse und Ergänzung fehlender ALT-Tags
  • Fokusfunktionen wie Lesezeile, Lesemaske oder Hervorhebung von Titeln und LinksVisuelle
  • Anpassungsmöglichkeiten
  • Kontrastverstärkung und Farbumkehr
  • Anpassung von Schriftgrößen, Abständen und Schriftarten (inkl. Legasthenikerfreundliche Varianten)
  • Deaktivierung von Animationen
  • Stummschaltung von Website-Tönen

    Fazit
    Die Frist bis zum 28. Juni 2025 rückt näher – und mit ihr die Verpflichtung, digitale Angebote barrierefrei zugänglich zu machen. Die gesetzlichen Anforderungen sind klar formuliert, die Umsetzungsstandards international abgestimmt. Barrierefreiheit ist dabei nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch eine Chance: Sie ermöglicht mehr Menschen den Zugang zu digitalen Angeboten und verbessert gleichzeitig die Nutzererfahrung für alle.

Nur Notwendige speichern
Alle akzeptieren