Aktuelle Rechtslage



Außenbereich & Gartencenter – wann Lagerhallen planungsrechtlich kippen

Wer im Außenbereich baut oder Bestandsflächen nutzt, spielt planungsrechtlich in einer anderen Liga: Dort gilt nicht „was betriebswirtschaftlich Sinn macht“, sondern „was das Gesetz ausnahmsweise zulässt“. Das OVG NRW hat in einem Urteil zu einem Gartencenter genau diese Grenze geschärft. Kernaussage: Lager-/Hallenflächen sind im Außenbereich nicht automatisch zulässig, nur weil sie für den Betrieb nützlich sind. Entscheidend ist, ob sie einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne von § 35 BauGB dienen – also einer echten, relevanten Produktion/Anzucht.

Das Gericht knüpft die Privilegierung an zwei Punkte:
1. braucht es eine tragfähige Produktion als „Anker“. Ein bisschen Grün am Rand reicht nicht, wenn der Schwerpunkt faktisch Handel, Umschlag und Lager ist.
2. muss die Halle dieser Produktion funktional zugeordnet sein. „Hilft dem Betrieb“ ist zu wenig – sie muss in der Logik der Produktion nachvollziehbar erforderlich sein.

Für VDG-Gartencenter ist das Urteil vor allem ein Risiko-Hinweis für Standorte, die historisch gewachsen sind oder gerade erweitert werden: Wenn Hallen, Lagerplätze oder befestigte Flächen im Außenbereich heute überwiegend Logistik/Handel abbilden, ist die Privilegierung über „Erzeugung“ angreifbar. Und dann geht es nicht nur um Verzögerungen bei neuen Anträgen. Je nach Ausgangslage kann die Auseinandersetzung im Worst Case bis zur Frage führen, ob Anlagen beseitigt werden müssen.

Folientunnel

Außenbereich klarziehen:

  • Welche Gebäude/Flächen liegen planungsrechtlich im Außenbereich?
  • Nutzung ehrlich benennen: Wo findet wirklich Produktion/Anzucht statt – und wo ist es Lager/Umschlag/Handel?
  • Produktion belegbar machen: Flächen, Kulturen, Zeiträume, Mengen – so, dass es auch Dritte nachvollziehen können.
  • Zuordnung dokumentieren: Warum dient genau diese Halle genau dem Produktionsteil (und nicht primär dem Handel)?
  • Vor Investitionen Absicherung holen: Frühzeitig planungsrechtlich prüfen lassen, bevor aus „wir brauchen mehr Platz“ ein „wir brauchen einen Rückbauplan“ wird.

Das Urteil ist kein Grund zur Panik, aber ein klarer Hinweis auf saubere Standort- und Investitionshygiene im Außenbereich. Wer Produktion als Grundlage nutzt, braucht Substanz und Nachweise. Wer überwiegend Handel/Logistik betreibt, sollte das planungsrechtlich auch so behandeln – damit die Halle am Ende nicht nur gut gefüllt, sondern auch gut genehmigt ist.

Quelle: OVG NRW, Urteil vom 17.01.2022 – 2 A 140/21.

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