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Investitionen steuerlich vorziehen: BFH schärft die Gewinngrenze beim IAB (§ 7g EStG)

Ein Detail kann darüber entscheiden, ob Förderung möglich ist

Wer investieren will, braucht Luft im Budget. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG kann dabei helfen: Er ermöglicht, geplante Investitionen steuerlich vorzuziehen – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine davon ist die Gewinngrenze. Und genau zu dieser Grenze hat der Bundesfinanzhof jetzt eine wichtige Klarstellung geliefert.

Der BFH macht deutlich: Für die Frage, ob die Gewinngrenze eingehalten wird, zählt nicht irgendein rechnerischer Zwischenwert. Entscheidend ist der steuerliche Gewinn nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften – also der Gewinn „im Sinne des Gesetzes“. Damit bestätigt der BFH die Sicht der Finanzverwaltung. Für viele kleinere und mittlere Betriebe ist das mehr als Theorie: Es kann darüber entscheiden, ob der IAB überhaupt genutzt werden darf.

Ihr Nutzen als inhabergeführtes Garten-Center: Sie können Investitionen (z. B. Technik, Fuhrpark, Modernisierung) besser planen – aber nur, wenn Sie Ihre Gewinnsituation frühzeitig sauber im Blick haben. Gerade wenn ein Jahr gut läuft, rutscht man schneller über eine Grenze, als einem lieb ist. Die gute Nachricht: Wer es rechtzeitig prüft, kann Gestaltungsspielräume erkennen – und unangenehme Überraschungen vermeiden.

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Was Sie jetzt konkret tun können:
Planen Sie IAB-Themen nicht erst bei der Abgabe der Steuererklärung, sondern früh im Jahr.
Lassen Sie die maßgebliche Gewinnermittlung für die Grenze einmal gezielt prüfen (EÜR/Bilanz macht hier einen Unterschied).
Wenn Investitionen anstehen: IAB früh ansprechen – dann kann Ihr Steuerberater sauber steuern.

Quelle: BFH, Urteile vom 01.10.2025 – X R 16/23 und X R 17/23, veröffentlicht am 19.03.2026.

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