Aus dem Steuerrecht

Behaltensfrist

Bei der Behaltensfrist zählt der tatsächliche Übergang

Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass für die erbschaftsteuerliche Behaltensfrist nicht der Abschluss eines Vertrags, sondern erst der tatsächliche Übergang des Vermögens entscheidend ist. Damit kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt an, zu dem das wirtschaftliche Eigentum tatsächlich übergeht.

Hintergrund war ein Fall, in dem ein Vater seiner Tochter bereits 2009 eine Unterbeteiligung an einer KG eingeräumt und diese 2013 sowie 2015 schenkweise erhöht hatte. Für beide Übertragungen wurde die steuerliche Optionsverschonung in Anspruch genommen, sodass zunächst keine Schenkungsteuer anfiel. Im März 2020 verpflichtete sich der Vater vertraglich, seine Kommanditanteile zu veräußern. Allerdings verzögerte sich die tatsächliche Übertragung aufgrund aufschiebender Bedingungen wie kartellrechtlicher Freigaben und einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Erst im September 2021 wurden die Anteile schließlich wirksam abgetreten.

Das Finanzamt sah bereits den Vertragsabschluss 2020 als schädliche Veräußerung an und kürzte rückwirkend die gewährte Steuervergünstigung. Die Klägerin argumentierte jedoch, dass erst die tatsächliche Übertragung 2021 maßgeblich sei – zu einem Zeitpunkt, zu dem die Behaltensfrist für die Schenkung von 2013 bereits abgelaufen und für die Schenkung von 2015 weitgehend erfüllt war. Das Gericht gab ihr recht und bestätigte, dass nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern der tatsächliche Eigentumsübergang entscheidend ist.Für die Praxis bedeutet dies, dass bei zeitlich gestreckten Transaktionen genau geprüft und dokumentiert werden muss, wann das wirtschaftliche Eigentum tatsächlich übergeht. Davon hängt ab, ob steuerliche Vergünstigungen erhalten bleiben oder nachträglich entfallen.
(Quelle: FG Münster, Urteil vom 12.12.2025 – 3 K 695/24 Erb)

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