Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

VDG News (08.04.2025)

Barrierefreiheit

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) (folgt EAA = EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act): Jetzt Barrierefreiheit prüfen und umsetzen


Für viele Gartencenter ist der eigene Webauftritt ein wichtiges Werkzeug zur Kundenkommunikation, für Öffnungszeiten, Aktionen, Dienstleistungen oder auch den Onlineverkauf.
Genau diese digitalen Angebote fallen unter die Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, das zum 28. Juni 2025 verbindlich wird.

Ist das für mein Gartencenter relevant?
Ja – in der Regel. Sobald ein Gartencenter eine eigene Website oder einen Webshop betreibt, und Informationen, Dienstleistungen oder Produkte anbietet, ist es betroffen. Auch kleinere Betriebe oder solche mit vorrangig stationärem Geschäft unterliegen der Pflicht – denn die Barrierefreiheitspflicht hängt nicht von der Unternehmensgröße ab, sondern vom digitalen Angebot.

Eine Ausnahme sieht das Gestz vor (laut Vorgabe der europäischen Verordnung EAA:

  • Unternehmen, die weniger als 10 Beschäftigte haben und
  • entwedereinen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder
  • eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweisen,
sind von den barrierefreien Anforderungen im Dienstleistungsbereich ausgenommen. Aber wichtig in diesem Zusammenhang ist: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen – nicht für Produkte. Wenn also ein Kleinstunternehmen z. B. digitale Produkte oder Geräte vertreibt, könnten trotzdem Barrierefreiheitsanforderungen gelten.

Außerdem gibt es die sogenannte Härtefallklausel (§ 17 BFSG): In Fällen, in denen die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen zu unverhältnismäßigen Belastungen führen würde, können Unternehmen von den Vorgaben befreit werden. Diese Ausnahme ist jedoch restriktiv auszulegen und muss der zuständigen Marktaufsichtsbehörde proaktiv gemeldet werden, die dann das Vorliegen der Voraussetzungen prüft.

Wie gut sind Gartencenter-Websites heute aufgestellt?
Nach unserer Erfahrung sind viele Websites im Garten- und Einzelhandel noch nicht ausreichend barrierefrei gestaltet. Zwar existieren oft moderne Designs, aber grundlegende Anforderungen wie:

Tastaturbedienbarkeit, strukturierte Inhalte für Screenreader, ausreichende Kontraste, Alternativtexte für Bilder oder Optionen zur Anpassung der Darstellung sind häufig nicht oder nur teilweise umgesetzt.



Damit besteht ein dringender Überarbeitungsbedarf, wenn die Website oder der Webshop auch nach dem Stichtag rechtskonform betrieben werden soll.

Was passiert, wenn nichts unternommen wird?
Wenn die Anforderungen bis 28. Juni 2025 nicht erfüllt sind, drohen rechtliche und wirtschaftliche Folgen:

  • Beanstandung durch Marktüberwachungsbehörden, die zur Überprüfung verpflichtet sind
  • Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucherschutzorganisationen oder spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien
  • Bußgelder oder Untersagungsverfügungen
  • Reputationsrisiken bei Kund:innen oder in den Medien

Darüber hinaus riskiert man, einen wachsenden Kundenkreis von Menschen mit Einschränkungen auszuschließen, der auf barrierefreie Angebote angewiesen ist – ein Faktor, der durch die alternde Gesellschaft zunehmend relevanter wird.

Unsere Empfehlung
Website und Shop jetzt auf Barrierefreiheit prüfen lassen. Am besten durch einen Anbieter mit Erfahrung in der Umsetzung der WCAG-2.1-Kriterien und EN 301 549. Frühzeitig mit der Umsetzung starten. Barrierefreiheit ist kein reines Design-Thema, sondern umfasst Struktur, Technik und Inhalte – entsprechend sollte genug Vorlauf eingeplant werden. Modulbasierte Nachrüstung oder Relaunch auf barrierefreies Template prüfen.

Für Gartencenter bedeutet das konkret:
Wer digital erreichbar bleiben will, muss spätestens jetzt aktiv werden. Die Ausnahmeregelung greift in der Regel bei Garten-Centern nicht.
Gleichzeitig bietet ein barrierefreier Auftritt die Möglichkeit, mehr Menschen zu erreichen, moderne Standards zu erfüllen und das eigene Image positiv zu stärken.

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